Die Besteuerung der touristischen Industrie ist seit Einführung der Margenbesteuerung ein Spezialgebiet der Umsatzsteuer mit vielen Facetten. In diesem Umfeld haben Ferienhausagenturen immer wieder Probleme mit dem Finanzamt, da sie häufig durch Unwissenheit zum Reiseveranstalter werden. Die Folgen sind weitreichend und nicht selten mit sehr hohen Steuernachforderungen Verbunden. Reisevermittler, die eigentlich nur einer reinen Vermittlungstätigkeit nachgehen wollen, werden häufig vom Fiskus als Reiseveranstalter betrachtet und damit der Margenbesteuerung unterworfen, da die zivilrechtlichen Grundsätze für die Erbringung von Vermittlungsleistungen nicht beachtet werden. Getreu dem Motto „Steuerrecht folgt dem Zivilrecht“ kann selbst die einfache Vermittlung eines Ferienhauses oder eines Hotelzimmers dazu führen, dass man als Reiseveranstalter betrachtet wird. Daher ist es für jede Agentur ganz endscheiden sich eindeutig als Vermittler am Markt zu präsentieren und sein Geschäftsgebaren rechtlich korrekt zu gestalten.

Die korrekte Behandlung von Vermittlungsleistungen ist gerade im internationalen Geschäftsverkehr ein komplexes Unterfangen. Neben der Beurteilung in welchem Land Umsatzsteuern abzuführen sind stellt sich im grenzüberschreitenden Geschäft immer wieder die Frage nach der Steuerschuldnerschaft. Die Beurteilung wer also Umsatzsteuern abzuführen hat wirft immer wieder Fragen und vor allem Missverständnisse mit ausländischen Geschäftspartnern auf. Die Klärung solcher Probleme ist nicht selten sehr problematisch, da die Gesetze in anderen EU Staaten häufig nicht so strikt und mit Nachdruck umgesetzt werden wie in Deutschland.

Die Geschäftsstelle des VDFA nimmt keine Beratung in Steuerangelegenheiten vor. Dieses komplexe Gebiet übernehmen die uns angeschlossenen Steuerexperten, die unsere Mitglieder hierzu beraten.