Stellungnahme des VDFA e.V. zum Referentenentwurf der neuen EU-Pauschalreiserichtlinie

Pressemitteilung 01/2016

Der VDFA (Verband Deutscher Ferienhausagenturen e.V.) sieht die Interessen seiner
Mitglieder bei der Umsetzung der neuen EU-Pauschalreiserichtlinie nicht ausreichend
dargestellt. Aktuelle Stellungnahme des VDFA an das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 22.09.2016 zum Umsetzungsgesetz der EU-Richtlinie über
Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen

Der Verband Deutscher Ferienhausagenturen e.V. (VDFA) besteht aus überwiegend
mittelständischen und familiengeführten Ferienhausvermittlern, welche vorwiegend
Ferienhausaufenthalte in Europa anbieten. Heute hat die geschäftsführende Präsidentin des
Verbandes, Monika Kowalewski, gemeinsam mit Rechtsanwältin Dr. Stefanie Bergmann eine
Stellungnahme an das Ministerium verschickt. Der VDFA möchte bewirken, dass auch die
Forderungen seiner Mitglieder beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Gehör finden, da man den Eindruck hat, dass die Interessen der VDFA-Mitglieder als
Ferienhausvermittler von den größeren Verbänden bisher nicht ausreichend dargestellt
wurden. Die Umsetzung der Richtlinie geht aus Sicht des VDFA derzeit zulasten der kleinen
und mittelständischen Unternehmen und Vermittler, die schnell in die Rolle des
Reiseveranstalters gelangen können. Die rechtliche Trennungslinie zwischen Vermittlern und
Veranstaltern muss weiterhin klar erkennbar und die Vermittlung eines einzelnen
Ferienhausaufenthaltes weiterhin möglich sein, ohne dass der Vermittler dabei zum
Veranstalter wird.

Der VDFA nimmt im Folgenden zum Referentenentwurf Stellung, wobei der Schwerpunkt
der Stellungnahme auf den Regelungen betreffend die Vermittler wie
Ferienhausagenturen liegt:

1. Widerrufsrecht (§ 312 BGB RefE)

Der VDFA versteht, dass das BMJV am bisherigen Grundsatz, dass es kein Widerrufsrecht für
Reise- oder Reisevermittlungsverträge gibt, festhält. Der VDFA begrüßt es, dass die
klassische Online-Buchung und jede gewöhnliche, telefonische Buchung bei Nichtvorliegen
der Kriterien des § 312 Abs. 5 BGB RefE (kostenpflichtige Telefonhotline) weiterhin nicht
widerrufbar sein wird. Da jede Buchung bei den vermittelnden Agenturen bereits hohen
Aufwand und Kosten auslöst, ist die Beibehaltung der Nichtwiderrufbarkeit von Reise- und
Reisevermittlungsverträgen aus der Sicht von Agenturen als KMU positiv zu bewerten.

2. Anwendungsbereich des künftigen Gesetzes und Problematik für Reisevermittler
(§ 651a BGB RefE)

Nach dem Verständnis des VDFA liegt nach dem neuen Gesetz eine Pauschalreise vor, wenn
eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen für den Zweck
derselben Reise gegeben ist (§ 651a BGB RefE). Eine Pauschalreise liegt auch vor, wenn die
von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend
seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder der Reiseveranstalter dem Reisenden das
Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss
zu treffen. Hier stellt sich nun das Problem, dass der Reisevermittler – wie eine
Ferienhausagentur – bei individueller Beratung und Zusammenstellung dann, wenn der Kunde
sich gleich zur Zahlung aller gewählter Bausteine verpflichtet, zum Reiseveranstalter werden
kann. Es erscheint lebensfremd, dass die Agentur zunächst die Unterkunft vermittelt und
abrechnet und sodann getrennt die nächste Leistung, z. B. einen Flug oder ein Mietauto in
gleicher Weise gesondert vermittelt, nur um keine Pauschalreise zu verkaufen.
Der VDFA kritisiert daher an der Regelung des neuen § 651a BGB RefE, dass auch der
Reisevermittler dann, wenn er für den Kunden eine Reise auf individuellen Wunsch
zusammenstellt, nicht nur in den Anwendungsbereich der für Vermittler vorgesehenen
Vorschriften zu den verbundenen Reiseleistungen gerät, sondern auch Gefahr läuft, selbst
zum Pauschalreiseveranstalter mit allen Konsequenzen zu werden. Dieser Umstand ist für
die Ferienhausagenturen nicht tragbar, zumal er dazu führen wird, dass sich die Agenturen
sodann auch zu höheren Kosten wie ein Reiseveranstalter werden versichern müssen (z. B.
Abschluss von entsprechenden Haftpflichtversicherungen und Insolvenzversicherungen, auch
dann, wenn kein Inkasso vorgenommen wird!).
Gleichzeitig müssen vom Veranstalter andere Informationspflichten erfüllt werden als lediglich
diejenigen für die Vermittler geltenden, was zu einer großen Rechtsunsicherheit bei der Wahl
der richtigen Informationsblätter, die durch die Richtlinie und das Gesetz neu eingeführt
werden, führen wird. Bei jeder Buchung muss sich die Agentur dann konkret fragen: bin ich
jetzt Vermittler oder Veranstalter? Eine solche Rechtslage ist nicht tragbar und das Ministerium
wird aufgefordert, hier Klarheit und Vorhersehbarkeit zu schaffen, zumal bei Nichterfüllung
oder Schlechterfüllung der neuen Informationspflichten den Agenturen Sanktionen drohen.

3. Vermittlung verbundener Reiseleistungen und Problematik der Einbeziehung von
einzelnen Reiseleistungen (§ 651u BGB RefE)

Wird die Reise über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben, bei welchen Namen,
Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer
übermittelt werden, liegt eine Pauschalreise vor, wenn der weitere Vertrag spätestens 24
Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung
geschlossen wird. Daneben gibt es verbundene Reiseleistungen, die keine Pauschalreise
darstellen, sondern vorsehen, dass für den Zweck derselben Reise mindestens zwei
verschiedene Reiseleistungen über eine vom Reisenden besuchte Vertriebsstelle (z. B.
Reisebüro) vermittelt werden. Solche verbundene Reiseleistungen liegen auch vor, wenn
weitere Unternehmen gezielt eingeschaltet werden, indem mindestens eine weitere
Reiseleistung eines anderen Unternehmers erworben wird und der weitere Vertrag spätestens
24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung
geschlossen wird. Für die Vermittlung verbundener Reiseleistungen nach dem geplanten §
651x BGB RefE gelten nur bestimmte Informationspflichten, vor allem aber muss der Vermittler
verbundener Reiseleistungen die Insolvenzschutzpflicht erfüllen, wenn er Zahlungen der
Reisenden entgegennimmt. Nimmt der Vermittler kein Inkasso vor, so muss er nach dem
Verständnis des VDFA keine Insolvenzversicherung vorweisen.
Als äußerst problematisch sieht der VDFA – wie andere Verbände bereits zum Ausdruck
gebracht haben – in diesem Zusammenhang die geplante Regelung des § 651u BGB RefE,
der vorsieht, dass das Pauschalreiserecht auch auf einzelne Reiseleistungen angewendet
werden soll. Dies soll dann geschehen, wenn mit dieser Reiseleistung und den vertraglichen
Vereinbarungen „der Rahmen und die Grundzüge der Reise vorgegeben“ sind.
Diese Erweiterung des Anwendungsbereiches des Pauschalreiserechtes ist nach der EURichtlinie
nicht zwingend und trägt wohl nur einem einzigen Urteil des BGH vom 20.05.2014
Rechnung (BGH NJW 2014, 2955), demzufolge das Reiserecht auch dann analog
anzuwenden ist, wenn der Vertrag nur die Buchung einer Unterkunft zum Inhalt hat und wenn
aus Sicht des Reisekunden diese Leistung mit gleichen oder ähnlichen Organisationspflichten
wie bei einer Reise erbracht werden soll. Für einen Reiseveranstalter mag das vertretbar sein,
da er ohnehin über alle notwendigen Versicherungen verfügt. Für eine Ferienhausagentur
bedeutet dies aber, dass sie nun auch bei der Vermittlung einer einzelnen Leistung, bei der
sie den Kunden eigentlich nur bei der Auswahl berät, in die Veranstalterhaftung gelangen
kann. Denn gerade bei einem Ferienhausaufenthalt ist der Rahmen der Reise und des
Aufenthaltes genau vorgegeben, wie die Begründung des Referentenentwurfes auf Seite 98
erklärt.
Der VDFA plädiert daher dafür, zur Vermeidung der zu erwartenden Vernichtung von
Arbeitsplätzen durch höhere Kosten der Ferienhausagenturen den § 651u BGB RefE nicht
in das Gesetz aufzunehmen. Zumal die Richtlinie ihn auch nicht vorschreibt.
Möglicherweise lassen sich hier wenigstens noch textliche Klarstellungen für die
Reisevermittler einfügen, um diese vor der Veranstalterhaftung zu schützen. Der Richtlinie
zufolge ist eine Differenzierung zwischen der Rolle des Veranstalters und des Vermittlers
eindeutig vorgesehen.

4. Keine Erweiterung des Anwendungsbereiches der Richtlinie auf
Ferienhausaufenthalte als Pauschalreisen

Der VDFA erlaubt sich, darauf hinzuweisen, dass bisher weder der deutsche Gesetzgeber
noch die EU den Anwendungsbereich zwingend auf Ferienhausverträge als Pauschalreisen
erweitert hat.
Vielmehr hat die EU-Richtlinie in Vorbemerkung (21) bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten sollen im Einklang mit dem Unionsrecht weiterhin befugt sein,
diese Richtlinie auf Bereiche anzuwenden, die nicht in deren Anwendungsbereich
fallen. (…) Beispielsweise können die Mitgliedstaaten entsprechende Bestimmungen
über eigenständige Verträge über einzelne Reiseleistungen (wie etwa die Vermietung
von Ferienwohnungen) (…) beibehalten oder einführen.“
Die EU-Richtlinie enthält mithin hier eine so genannte Öffnungsklausel, die als Kann-Vorschrift
erlaubt, den Anwendungsbereich der Richtlinie zu erweitern, z. B. auf Ferienhausaufenthalte,
die aber genauso gut den Mitgliedsstaaten gewährt, diese nicht einzubeziehen.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nach Kenntnis der Ferienhausagenturen der
Ferienhausmietvertrag in anderen Ländern der EU nicht als Pauschalreisevertrag angesehen
wird. Kein Ferienhauseigentümer in Spanien, Italien oder Griechenland wird über die für einen
Veranstalter notwendigen Kenntnisse oder die erforderlichen Versicherungen verfügen, ganz
zu schweigen, über einen Sicherungsschein.
In dieser Hinsicht sind deutsche gewerbliche Ferienhauseigentümer – und zu einem solchen
wird auch der privat ein Haus besitzende Anbieter bei der Vermittlung im Internet schnell –
gegenüber den übrigen Ferienhausbesitzern in Europa schlechter gestellt. Der deutsche
Ferienhauseigentümer ist ein Reiseveranstalter durch analoge Anwendung des Reiserechtes.
Der italienische, spanische oder griechische Anbieter ist kein Veranstalter und kann auf
demselben Markt unter ganz anderen Bedingungen seine Leistungen anbieten. Natürlich
müsste er eigentlich das deutsche Reiserecht – dann auch künftig – einhalten, aber bereits
bisher bieten mindestens 90 % der ausländischen Ferienhauseigentümer ihre Ferienobjekte
ohne Sicherungsschein an.
Werden nun die Ferienhausverträge weiterhin nach deutschem Recht zu den Pauschalreisen
gezählt, so findet eine nicht akzeptable Inländerdiskriminierung innerhalb der EU zu Lasten
der deutschen Ferienhausanbieter statt. Für die Ferienhausagenturen bedeutet diese
rechtliche Schieflage, dass sie weitgehend ausländische Anbieter vermitteln müssen, die
entweder die deutschen Vorschriften gar nicht kennen oder die diese ohnehin nicht erfüllen
können. Bei Ferienhausanbietern, die ihren Sitz nicht in der EU oder dem EWR haben, haften
sie gem. § 651w BGB RefE sogar für die sich aus den §§ 651i bis 651t BGB RefE ergebenden
Pflichten des Reiseveranstalters. Dies ist eine eindeutige Schlechterstellung der deutschen
Ferienhausagenturen gegenüber denjenigen, die im Ausland tätig werden.
Die Ferienhausverträge sollten daher aus den genannten Gründen nicht mehr als
Pauschalreiseverträge gelten, jedenfalls dann nicht, wenn private Eigentümer oder
ausländische Agenturen, die private Eigentümer vertreten, diese Verträge über
Ferienhausagenturen und -portale in Deutschland anbieten.

(Rechtsanwältin und Fachanwältin Dr. Stefanie Bergmann, Hamburg, für den VDFA e.V.)

Über den VDFA:
Der VDFA (Verband Deutscher Ferienhausagenturen e. V.) vertritt die Interessen von inhabergeführten und in
Deutschland ansässigen Ferienhausagenturen. Die Mitgliedsagenturen bieten Ferienobjekte in unterschiedlichen
Destinationen Europas an. Der 1997 gegründete Verband ist Deutschlands ältester Branchenverband hat sich
zur Einhaltung hoher Qualitätsrichtlinien verpflichtet. Alle Mitgliedsagenturen sind rechtlich geprüft und
verpflichten sich zu einer regelmäßigen Kontrolle der Ferienobjekte vor Ort. Somit ist für die Verbraucher eine
objektive und ehrliche Darstellung der Feriendomizile und ein Höchstmaß an Buchungssicherheit gegeben.

Weitere Infos unter: www.vdfa.de – VDFA Ferienhausverband: mit den Spezialisten sicher in den Urlaub!
Ansprechpartner bei Rückfragen: Verband Deutscher Ferienhausagenturen ( VDFA e.V.), Geschäftsführende
Präsidentin Monika Kowalewski, Tel.: +49 (0) 6257 / 9993170, E-Mail: info@vdfa.de