Lieber Urlaubsgast,

festzustellen, dass man bei der Ferienhausbuchung betrogen wurde, ist ein großer Schock. Man hat viel Geld verloren und die Familie, insbesondere die Kinder sind traurig, wenn der lang ersehnte Familienurlaub nicht stattfindet.

Leider passiert es jedes Jahr, dass während der Sommerferien von unseriösen Anbietern betrogene Urlauber ihren Betrugsfall beim VDFA melden. Der Verlust von Geldbeträgen zwischen 4.000 und 6.000 EUR ist da keine Seltenheit. In den Gesprächen mit den Urlaubern stellen wir immer wieder fest, dass viele betrogene Kunden die Anzeichen für einen Betrug vorher gar nicht wahrgenommen haben, z. B. weil sie bei Sofortzahlung einen Rabatt von 20% eingeräumt bekommen haben und glücklich über dieses vermeintliche Schnäppchen waren, sich nun aber schämen, dass sie auf eine solche Masche hereingefallen sind.

Bitte ziehen Sie sich hier nicht zurück, denn Ihren Fall gibt es hundertfach. Werden Sie aktiv und erstatten Sie Anzeige bei der Polizei. Der VDFA rät geprellten Urlaubern wie folgt vorzugehen:

Melden Sie die fragliche Internetseite und deren Verantwortlichen am besten sofort einer örtlichen Polizeidienststelle und geben Sie dort Ihren Schaden an, den Sie durch einen Überweisungsbeleg (z. B. Kontoauszug) nachweisen. Sie können auch bei einer der im Bundesgebiet tätigen Verbraucherzentralen oder gegenüber der Wettbewerbszentrale (www.wettbewerbszentrale.de) eine Meldung erstatten, da eine unlautere und irreführende Handlung vorliegt, wenn Dienstleistungen angeboten werden, die es gar nicht gibt. Die Verbraucher- und Wettbewerbsschützer können dann ggf. eine entsprechende Abmahnung aussprechen. Bei einem größeren Schaden kann man sich auch direkt an die ortsansässige Staatsanwaltschaft wenden, unabhängig davon, ob die Domain eine .com oder .eu-Domain ist, denn die Zuständigkeit für im Internet begangene Delikte besteht für jegliche Werbung, auch in Deutschland. Hat man den Betrug erst vor Ort festgestellt, sollte man auf jeden Fall auch dort Anzeige bei der örtlichen Polizei erheben und nach Rückkehr möglichst auch in Deutschland. Auch wenn die Aussichten, einen gezahlten Betrag wiederzuerlangen, leider als sehr gering einzustufen sind, sollten Sie handeln.